|
Auf dieser Seite sind die aktuellen Statuten der
Pistolen- &Kleinkalibersektion Wartau abgebildet.
Selbstverständlich können diese auch im pdf Format
heruntergeladen
werden
Statuten als PDF
Statuten
der
Pistolen-&Kleinkalibersektion
Wartau
Statuten
1. Name, Sitz und Zweck
Art 1 Die Pistolen- und
Kleinkalibersektion Wartau,
gegründet im
Jahre 1943, mit Sitz in Wartau, ist ein Verein im Sinne von
Art. 60 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist
politisch und
konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt:
- die Erhaltung und
Förderung der
Schiessfertigkeit mit
Faustfeuer-, Luftdruck- und Kleinkaliberhandfeuerwaffen.
- das sportliche
Schiessen
- die Pflege der
Kameradschaft und
der Geselligkeit.
- die Durchführung von
Bundesübungen gemäss den
Vorschriften des VBS
Der Verein gehört dem Bezirks-, Kantonal- und dem
Schweizerischen
Schützenverband SSV, die Kleinkaliberschützen dem
Schweizerischen
Schützenverband an. Gegen Folgen von Haftpflicht, die aus
der Erfüllung
des Vereinszweckes entstehen können, besitzt der Verein eine
Versicherung bei der Unfallversicherung der Schweizerischen
Schützenvereine ( USS ).
2. Mitgliedschaft/Jahresbeitrag
Art 2 Der Verein besteht aus
Aktivmitgliedern (
Junioren, Aktive,
Senioren und Seniorveteranen ), Ehren-, und Freimitgliedern.
Er führt
ein Mitglieder - verzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und
Schweizer
können Mitglied des Vereins werden, sofern sie das vom VBS
und SSV
festgelegte Mindestalter erreicht haben.
Ausländer können als Vereinsmitglieder aufgenommen werden,
wenn sie die
Bestimmungen der Eidgenössischen Waffengesetzgebung
erfüllen, das vom
VBS und SSV festgelegte Mindestalter erreicht haben und beim
Verein
eine
Bewilligung der Kantonalen Militärbehörde vorliegt.
Alle Mitglieder ab dem 18. Altersjahr haben ein Antrags-,
Stimm- und
Wahlrecht.
Art 3 Die Anmeldung zum Eintritt kann
mündlich oder
schriftlich an
den Vorstand erfolgen. Dieser unterbreitet zuhanden der
Vereinsversammlung einen Vorschlag über Aufnahme oder
Abweisung. Vor
einer Aufnahme wird eine aktive Vereinstätigkeit von einem
halben Jahr
vorausgesetzt.
Art 4 Angehörige der Armee und weitere
Empfänger von
Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen absolvieren,
sind ohne
persönliche Beitragsleistung zum Schiessen derselben
zugelassen, sie
gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Von Schützen ( Nichtmitglieder ), deren freiwillige
Tätigkeit sich auf
die Teilnahme an Vorübungen der Bundesübungen beschränkt,
kann ein
Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen
dürfen ihnen
nicht auferlegt werden.
Art 5 Angehörige der Armee, die sich den
Anordnungen
der zuständigen
Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde auf dem Schiessplatz
nicht
fügen,
sind der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art 6 Mitglieder, die sich den Anordnungen
der
zuständigen
Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder
ihren
finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht
nachkommen,
können auf Antrag des Vorstandes durch die
Vereinsversammlung von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
Ebenso können Mitglieder ausgeschlossen werden, die dem
Interesse oder
dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln.
Gegen diesen Entscheid können die ausgeschlossenen
Mitglieder an den
Verein rekurrieren. Angehörige der Armee haben ein
Rekursrecht an die
kantonale Militärbehörde.
Art 7 Mit dem Austritt bzw. Ausschluss
erlischt jedes
Anrecht sowohl
auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlungen
des Vereins.
Art 8 Die ordentliche Versammlung setzt
den
Jahresbeitrag fest.
Der Jahreshöchstbeitrag beträgt Fr. 200.00
Die Vorstandsmitglieder sind durch ihre erhöhte
Vereinstätigkeit vom
Jahresbeitrag befreit, ebenfalls Ehren- und Freimitglieder.
Art 9 Mitglieder, die dem Verein während
25 Jahren
angehört haben (
Vorstandsjahre zählen doppelt ) werden zu Freimitgliedern
ernannt. Sie
haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
Art 10 Zu Ehrenmitglieder können von der
Vereinsversammlung auf
Antrag des Vorstandes Personen ernannt werden, welche sich
um den
Verein
oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient
gemacht haben.
Sie
haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder.
3. Organisationen
Art 11 Die Organe des Vereins sind:
a ) Vereinsversammlung,
b ) Vorstand,
c ) Revisoren
Art 12 Die ordentliche Vereinsversammlung
findet in
der Regel im 1.
Quartal des Jahres statt und erledigt folgende Geschäfte:
- Appell
- Wahl eines Stimmenzählers
- Aufnahme von Neumitgliedern
- Protokoll der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme der Jahresrechnung
- Jahresbericht des Präsidenten
- Munitionspreise
- Jahresbeiträge
- Schiesstätigkeit / Erläuterungen der
Schiessvorschriften des Bundes
- Wahlen:
- In ungeraden Jahren:
Präsident,
Kassier, Munitionswart 1.
Revisor und
Ersatzrevisor.
- In geraden Jahren:
Vizepräsident
/ Aktuar, 1. Schützenmeister,
Materialwart,
Beisitzer und 2. Revisor.
- Ernennungen von Ehren- und
Freimitgliedern
- Diverses und Mitteilungen
Die Traktandenliste kann durch den Vorstand oder an der
Vereinsversammlung durch Antrag der Mitglieder
geändert werden.
Vereinsversammlungen können einberufen werden:
a ) durch den Vorstand
b ) auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder
Jede Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn deren
Abhaltung den
Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens 2 Wochen
vorher
unter Nennung der Traktanden bekanntgegeben wurde.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen ( sofern nichts anderes
beschlossen wird ) durch offenes Handmehr. Der Präsident
stimmt mit und
hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 13 Der Vorstand wird auf die Dauer von
2 Jahren
gewählt und
besteht aus mindestens 5 und höchstens 7 Mitgliedern.
Jedes Mitglied hat sich für mindestens eine Amtsdauer in den
Vorstand
wählen zu lassen.
Art 14 Die Revisoren werden auf eine
Amtsdauer von 2
Jahren gewählt.
Sie dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören.
Es sind zwei Revisoren und ein Ersatz - Revisor zu wählen.
4. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren
Art 15 Der Vorstand setzt sich zusammen
aus:
Präsident, Vizepräsident / Aktuar ( Personalunion ),
Kassier,
1. Schützenmeister, Munitionswart, Materialwart und
Beisitzer.
Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den
Schiessbetrieb und
die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht
der
Vereinsversammlung vorbehalten sind, insbesondere:
- Wahl der Delegierten in die
übergeordneten Verbände
- Aufstellung des Schiessprogrammes
- Vorbereitung und Leitung der
Schiessübungen und
anderer
Vereinsanlässe
- Vermögensverwaltung, Aufstellung des
Vorschlages
und der
Jahresrechnung
- Festsetzung der Unkostenbeiträge gemäss
Artikel 4
- Vorbereitung der Geschäfte für die
Vereinsversammlungen
- Durchführung der Vereinsbeschlüsse und
Handhabung
der Statuten
- Beschlussfassung über einmalige Ausgaben
bis zum
Betrage von
Fr. 5000.00
Art 16 Die Aufgabenzuteilung des
Vorstandes ist wie
folgt:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die
Versammlungen und führt die Oberaufsicht über den
Schiessbetrieb. Er
erstattet der ordentlichen Vereinsversammlung einen
schriftlichen
Jahresbericht. Mit dem Vizepräsident/ Aktuar oder dem
Kassier führt er
rechtsverbindliche Unterschrift.
Der Vizepräsident/Aktuar ist der Stellvertreter des
Präsidenten. Er
unterstützt ihn in seiner Tätigkeit. Im weiteren ist er
Protokollführer
und erledigt die Korrespondenz. Er verfasst den
Schiessbericht. Er ist
verantwortlich für die Führung und Kontrolle der
Standblätter und den
Eintrag im Schiessbüchlein oder Militärischen
Leistungsausweis für
Angehörige der Armee und Besitzer von Leihwaffen.
Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist
verantwortlich
für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der
ordentlichen
Vereinsversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er
nicht zur
Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat
er
zinstragend anzulegen. Er und der Präsident führen im
Rechnungswesen
die
rechts-verbindliche Einzelunterschrift.
Der 1. Schützenmeister leitet die Schiessübungen und sorgt
für einen
geordneten Schiessbetrieb. Er unterstützt den Aktuar bei der
Ausfertigung des Schiessberichtes. Er organisiert die
Gruppenschiessen
und verwaltet die Ranglisten. Er stellt die Ranglisten für
die
Jahreskonkurenz zusammen.
Den Schützenmeistern obliegt die Beaufsichtigung und
Ausbildung der
Schiessenden. Jeder Pistolenschützenmeister muss den
Pistolenschützen -
meisterkurs absolviert haben.
Der Munitionsverwalter betreut den Munitionsbestand, besorgt
den Ankauf
und Verteilung der Munition, die Verwertung der Hülsen sowie
den
Rückschub des Verpackungsmaterials.
Der Materialverwalter besorgt die Anschaffung und
Aufbewahrung des
Vereinsmaterials. Ihm unterliegt auch der technische
Unterhalt der
Scheibenanlagen.
Der Vorstand regelt die Stellvertretungen.
Art 17 Jedes einzelne Vorstandsmitglied
ist dem
Verein gegenüber für
seine Amtsführung sowie für ihm anvertrautes Gut
verantwortlich
und
haftbar.
Art 18 Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn ausser
dem
Vorsitzenden, also dem Präsidenten oder seinem
Stellvertreter, die
Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt
mit und
trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art 19 Die Revisoren sind verpflichtet,
nach Ablauf
jedes
Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und hierüber zu
Handen der
ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich Bericht und
Antrag zu
erstatten.
5. Finanzielles
Art 20 Das Vereinsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
Art 21 Für die Teilnahme an grösseren,
freiwilligen
Schiessanlässen
wird, soweit es die finanziellen Verhältnisse erlauben, an
Vereinsmitglieder ein Beitrag aus der Vereinskasse
geleistet.
Auf Antrag an die Vereinsversammlung kann diese Bestimmung
geändert
werden.
Art 22 Der Vereinsaustritt kann mündlich
oder
schriftlich auf Ende
des Vereinsjahres erfolgen. Die Mitglieder haben die
finanziellen
Verpflichtungen für das laufende Jahr zu erfüllen.
Art 23 Für die Verbindlichkeiten der
Pistolen- und
Kleinkalibersektion Wartau haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen.
Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
6. Allgemeines und Schlussbestimmungen
Art 24 Jedes Mitglied ist für das ihm
anvertraute
Vereinsgut
persönlich verantwortlich und haftbar.
Art 25 Eine Revision der Statuten kann auf
Antrag des
Vorstandes
oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der
Mitglieder erfolgen.
Die Beschlussfassung erfolgt an einer ordentlich oder
ausserordentlich
einberufenen Vereins - versammlung.
Art 26 Die Auflösung des Vereins kann
erfolgen, wenn
drei Viertel
sämtlicher Mitglieder dies bestimmen oder wenn die
Mitgliederzahl unter
zehn gesunken ist. Der Verein wird von Gesetzes wegen
zwingend
aufgelöst, wenn er zahlungsunfähig ist und wenn der Vorstand
nicht mehr
statutengemäss bestellt werden kann (Art. 77 ZGB).
Im Falle einer Auflösung wird sämtliches, nach Regulierung
aller
Vereinsverbindlichkeiten übrig gebliebene Vermögen und die
Liegenschaften dem Schützenbund Wartau, zu Handen eines mit
gleichem
Zweck neu zu bildenden Vereins übertragen.
Falls innerhalb von 5 Jahren kein neuer Verein gegründet
werden kann,
ist das Vereinsvermögen unter den ehemaligen Mitgliedern (
zur Zeit der
Vereinsauflösung ) zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Art 27 Vorstehende Statuten sind an der
heutigen
Vereinsversammlung
angenommen worden. Sie treten nach Genehmigung durch den
Kantonalschützenverband und nach Kenntnisnahme durch das
Kreiskommando
St. Gallen in Kraft. Die bisherigen Statuten vom 7. August
1943 sowie
darauf bezügliche Beschlüsse werden dadurch aufgehoben.
Azmoos, 16. Februar 2001 Pistolen- &
Kleinkalibersektion Wartau:
Der
Präsident
Der Aktuar
/
Thomas
Arpagaus
/ Erwin Hofer
Ort: / Datum: St.
Gallischer
Kantonalschützenverband:
Der
Präsident
Der Aktuar
/
Statuten zur Kenntnis genommen
KREISKOMMANDO
ST.GALLEN:
Oberst Fritz Hilty
Kreiskommandant
St. Gallen,
Statuten als PDF
Nach oben
|
|